Urteile öffentlicher Gerichte und Schiedsgerichtsurteile können den Sequester verpflichten, den Streitgegenstand der obsiegenden Partei herauszugeben.
Bei der Sequestration stellt sich die Frage, ob der Streitgegenstand nur ausgeliefert werden darf, wenn sich die Rechtskraft des Urteils der Hinterleger in der Sache selbst auch auf den Sequester erstreckt.
Ist die Herausgabepflicht für einen solchen Fall in der Sequestrationsvereinbarung (eindeutig) geregelt, braucht der Sequester nicht zur Prozesspartei gemacht zu werden.